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  Msg # 85 of 10483 on ZZNE4430, Friday 9-26-24, 5:07  
  From: THOMAS HOCHSTEIN / MICHAE  
  To: ALL  
  Subj: <2024-05-26> Erlaeuterungen zur Einricht  
 [continued from previous message] 
  
 kann - und sollte - der 1. CfV ruhig m€glichst fr€hzeitig eingereicht 
 werden. Den zutreffenden Endtermin der Abstimmung, der sich aus dem 
 Zeitpunkt der Ver€ffentlichung ergibt, setzt die Moderation dann 
 selbst ein. 
  
 4.3. Sonderfall: CfV mit pers€nlichem Wahlschein 
 ------------------------------------------------ 
  
 Erg€nzend zu der €blichen Form der Abstimmung, bei der bereits der CfV 
 einen Wahlschein enth€lt, sehen die Einrichtungsregeln in ihrem Teil 
 6a auch die M€glichkeit einer Abstimmung unter Verwendung pers€nlicher 
 Wahlscheine vor. 
  
 Diese 1998/1999 eingef€hrte Verfahrensweise [5] soll die Manipulation 
 von Abstimmungen erschweren, indem sie das normale 
 Abstimmungsverfahren durch ein Zwei-Schritt-Verfahren ersetzt: der 
 Abstimmungswillige muss zun€chst einen pers€nlichen Wahlschein beim 
 Votetaker anfordern, der ein kodiertes, eindeutig dem 
 Abstimmungswilligen zuzuordnendes Merkmal erh€lt und sodann diesen 
 pers€nlichen - und an seine E-Mail-Adresse gekoppelten - Wahlschein 
 ausgef€llt zur€cksenden. Andere Wahlscheine oder die Verwendung einer 
 anderen E-Mail-Adresse werden nicht akzeptiert. 
  
 Diese Vorgehensweise soll u.a. verhindern, dass vorausgef€llte 
 Wahlscheine verbreitet werden, die durch beliebige Netzteilnehmer ohne 
 Kenntnis des Verfahrens (oder gar ohne Kenntnis von der Existenz des 
 Usenets) dann an die Abstimmungsadresse versandt werden. Als 
 Nebeneffekt wird damit die zur selben Zeit festgeschriebene Forderung, 
 dass die zur Abstimmung verwendete Adresse g€ltig sein, d.h. E-Mails 
 entgegennehmen muss, €berpr€fbar - denn nur wer eine g€ltige Adresse 
 als Absender verwendet, kann den Wahlschein erhalten, und nur so - und 
 mit dieser Adresse - kann er an der Abstimmung teilnehmen. 
  
 Da allerdings weiterhin andere Manipulationsm€glichkeiten verbleiben 
 und der Aufwand f€r die Durchf€hrung dieses Verfahrens vergleichsweise 
 hoch ist, wird ein Verfahren nach Teil 6a der Regeln nur selten 
 durchgef€hrt. 
  
 In der Abstimmungssoftware Usevote (siehe 4.1.) ist die Durchf€hrung 
 solcher Verfahren implementiert. 
  
 [5] Der Vorschlag und die entsprechende Begr€ndung lassen sich im 
     Archiv von Google Groups unter 
      
     nachlesen. 
  
 4.4. Abstimmungsphase 
 --------------------- 
  
 W€hrend der drei- oder vierw€chigen (maximal aber einmonatigen) 
 Abstimmungsphase muss der Abstimmungsaccount durchgehend erreichbar 
 sein. Jede abgegebene Stimme sollte - nach M€glichkeit einigerma€en 
 zeitnah, am besten automatisiert - per E-Mail best€tigt werden; in 
 dieser Best€tigung sollte angegeben sein, welche Stimme(n) und welcher 
 Name sowie welche Mailadresse f€r den Abstimmenden registriert wurden. 
 F€r Zwecke der Abstimmung ist die Adresse im From: der E-Mail zu 
 erfassen; an diese sollte auch die Best€tigung versandt werden, um 
 sicherzustellen, dass diese Stimme auch tats€chlich vom angegebenen 
 Absender stammte (und die Abstimmadresse replyf€hig ist, d.h. E-Mail 
 dort empfangen werden kann). Au€erdem sollte in der Best€tigung 
 angegeben sein, wie eine Stimme nachtr€glich ge€ndert oder komplett 
 zur€ckgezogen werden kann (wenn bspw. eine E-Mail-Adresse verwendet 
 wurde, die nicht im Usenet ver€ffentlicht werden soll.) 
  
 In der Mitte der Abstimmungsphase ist es €blich, einen 2. CfV zu 
 ver€ffentlichen, der dem 1. CfV inhaltlich entspricht, der aber eine 
 Liste der Abstimmenden (Name, und E-Mail-Adresse, aber keinesfalls die 
 Stimmabgaben!) enth€lt; dabei kann auch bereits angegeben werden, ob 
 Stimmen voraussichtlich als ung€ltig gewertet werden. Weil auch der 2. 
 CfV im Rahmen der €blichen Bearbeitungszeiten regelm€€ig nicht sofort, 
 sondern erst nach einigen (Stunden oder) Tagen ver€ffentlicht werden 
 wird, schadet es nicht, den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Liste der 
 Abstimmenden erstellt wurde, und auch den 2. CfV bereits ein oder zwei 
 Tage vor dem geplanten Ver€ffentlichungszeitraum einzureichen. 
  
 Mit dem Ablauf der Abstimmungsperiode (in der Regel um Mitternacht) 
 endet die Abstimmung. Versp€tete Stimmen werden nicht mehr gez€hlt. 
  
 4.5. Auswertung und Ergebnis der Abstimmung 
 ------------------------------------------- 
  
 Nach dem Ende der Abstimmung wird diese durch den Votetaker ausgez€hlt. 
  
 Dabei werden zun€chst die JA- und NEIN-Stimmen sowie Enthaltungen 
 gez€hlt. Wenn eine Person mehrere Stimmen abgegeben hat, gilt die 
 zuletzt abgegebene Stimme. Bei Unklarheiten hinsichtlich des Inhalts 
 der Stimmabgabe oder des Namens oder der Mailadresse sollte mit dem 
 Abstimmenden R€cksprache gehalten werden. Das gleiche gilt, wenn 
 mehrere Stimmen offenbar von derselben Person stammen (gleicher Name, 
 unterschiedliche Mailadresse oder umgekehrt), um festzustellen, ob nur 
 die letzte Stimme zu werten ist oder es sich doch um verschiedene 
 Personen handelt. 
  
 Stimmen, die nicht eindeutig sind, oder die in anderer Weise nicht den 
 Einrichtungsregeln gen€gen (Angabe eines falschen oder nicht 
 vollst€ndigen Namens, nicht replyf€hige Abstimmadresse), d€rfen nicht 
 gewertet werden. Der Votetaker sollte auch die M€glichkeit von 
 Manipulationsversuchen (mehrfache Stimmabgaben unter verschiedenen 
 Identit€ten, Weitergabe des Wahlscheins au€erhalb der Gruppen, in 
 denen er ver€ffentlicht wurde, Beeinflussung der Abstimmung durch 
 "Campaigning") im Auge behalten und entsprechende €berpr€fungen 
 vornehmen. Unklarheiten sollten mit den betroffenen 
 Abstimmungsteilnehmern gekl€rt werden. Im Einzelfall kann auch die 
 Meinung der Moderation zu einer umstrittenen Frage eingeholt werden; 
 es empfiehlt sich, zumindest die Entscheidungen der Moderation aus 
 vergangenen Jahren zu fr€heren Zweifelsf€llen zu Rate zu ziehen. Diese 
 sind, soweit sie eine Bedeutung €ber den konkret entschiedenen 
 Einzelfall hinaus haben und nicht sp€ter revidiert wurden, unter 
  auch im Web ver€ffentlicht. 
  
 Bei der Auswertung sollte der Votetaker im eigenen Interesse die 
 datenschutzrechtlichen Regelungen der Jurisdiktion(en), der oder denen 
 er unterliegt, ber€cksichtigen. Dies gilt insbesondere, sofern zur 
 Speicherung, Verarbeitung und vor allem Ver€ffentlichung der 
 personenbezogenen Daten der Abstimmungsteilnehmer ausdr€ckliche 
 Einwilligungserkl€rungen erforderlich sind. 
  
 Danach ist eine Ergebnisver€ffentlichung ("Result") vorzubereiten. 
 €blich ist es, die Gesamtzahl der g€ltigen Stimmen und sodann f€r 
 jeden Abstimmungspunkt die Anzahl der JA- und NEIN-Stimmen, der 
 Enthaltungen und ung€ltigen Stimmabgaben zu nennen. Angenommen ist der 
 Vorschlag, wenn mindestens 15 JA-Stimmen eingegangen sind und die 
 Anzahl der JA-Stimmen mindestens doppelt so gro€ ist wie die Anzahl 
 der NEIN-Stimmen (2/3-Mehrheit). 
  
 Zwingend ist zudem die Ver€ffentlichung einer Liste aller Abstimmenden 
 mit Namen und E-Mail-Adresse sowie Stimmabgabe. Auch Enthaltungen und 
 ung€ltige Stimmen sind anzugeben, bei letzteren unter Angabe einer 
 stichwortartigen Begr€ndung f€r die Nichtwertung. Dies erm€glicht es 
 allen Interessierten, das Ergebnis der Abstimmung nachzuvollziehen. 
  
 In besonderen F€llen kann die Ver€ffentlichung von Name und/oder 
 Adresse eines Abstimmungsteilnehmers unterbleiben. Insbesondere d€rfte 
 das relevant sein, wenn Gruppen von einer Abstimmung betroffen sind, 
 in denen aus bestimmten Gr€nden die Verwendung von Pseudonymen 
 akzeptiert wird. 
  
 5. Verfahrensabschluss und Umsetzung 
 ==================================== 
  
 Mit der Ver€ffentlichung des Results durch die Moderation von 
  
 [continued in next message] 
  
 --- SoupGate-Win32 v1.05 
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