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linode168 (
Hans Crauel wrote:
> Ja, und dann gibt es auch noch Menschen, die mit einem
> Fahrrad unterwegs sind, wie es in §63a Abs 1 StVZO so
> knapp wie zutreffend charakterisiert wird:
>
> | Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern,
> | das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm
> | befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder
> | Handkurbeln angetrieben wird.
Ist lange her, dass ich ein paar Vorlesungen in Recht und Gesetz hatte,
aber hängengeblieben ist, dass Rosinenpicken im Gesetzestext
disqualifiziert, von daher Abs 2:
| (2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit
| einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem
| elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von
| 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender
| Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer
| Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder
| Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind
| auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des
| Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine
| Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder
| Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).
cu
.\\\\arc (der keine Präferenz hat, fahrt doch womit Ihr wollt)
--- SoupGate-Win32 v1.05
* Origin: you cannot sedate... all the things you hate (1:229/2)
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